Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EDV-Technik Pötzl

1. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen, Bestellungen und Aufträge zwischen uns, der EDV-Technik Pötzl und unseren Kunden in den Bereichen Soft- und Hardwarekauf Anwendung.

2. Sie werden vom Kunden mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufs-bedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Zustimmung von uns.

3. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

2. Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und mit deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Lieferzeit, Rücktritt vom Vertrag

1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus von der EDV-Technik Pötzl verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.

4. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

5. Gefahrübergang, Verpackung

6. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7. Transport- und sonstige Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden nur zurückgenommen, wenn diese unverzüglich nach Lieferung oder bei einer späteren Lieferung bereitgestellt werden.

4.Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung.

2. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt mehr als 4 Monate liegen und sich die Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, sind wir berechtigt, eine Preisänderung im Rahmen der tatsächlichen Kostensteigerung vorzunehmen.

3. Zahlungen sind grundsätzlich mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunden nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.

5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des

Kunden vor, so können wir die Weiterarbeit anlaufenden Aufträgen einstellen und angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Kunde solche Sicherheiten innerhalb angemessener Frist nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Kunden die bis dahin entstandenes Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.

1. Mängelhaftung bei Kauf von Hard- und Software

2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

2. Die Sachmängelhaftung beginnt bei Hardware und Standardsoft-ware bei Ablieferung der Vertragsgegenstände.

3. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir zunächst das Recht auf Nacherfüllung, wobei wir die vom Kunden gewählte Nacherfüllungsalternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern können. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zu Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

5. Installation von Anlagen und Software, Abnahme

1. Sind Anlagen zu liefern, die aus verschiedenen Hard- und Softwarekomponenten bestehen, so ist die Einrichtung der bestellten Anlagen sowie die Installation von Software beim Kunden nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

2. Soweit wir aufgrund gesonderten Auftrags die Einrichtung von Anlagen oder die Installation von Software vornehmen, werden nach der Installation Betriebsabnahmetests durchgeführt. Hierzu gehören eine Überprüfung und Vollständigkeitskontrolle der Anlage, der Software und der Dokumentation, Durchschnittsbeschaffenheit-Performancetests bei Standard und Individualsoftware sowie Tests des störungsfreien Wiederanlaufs der Programme nach einem Abbruch.

3. Bei Individualsoftware wird zusätzlich geprüft, ob die zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültige Programmbeschreibung erfüllt ist.

4. Ein Verzicht auf die Tests oder auf einzelne Testphasen durch den Kunden fällt in seinen Risikobereich und berechtigt nicht zu einer An- bzw. Abnahmeverweigerung.

5. Verzögert der Kunde die Abnahmetests, können wir dem Kunden eine Frist von 7 Tagen setzen, innerhalb der die Abnahmetests durchzuführen sind. Schweigt der Kunde auf diese Aufforderung, so gilt dies als Abnahme im Hinblick auf die Einrichtung der Anlage, die Softwareinstallation und der Individualsoftware.

Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, wird durch diese Bestimmung weder ausgeschlossen noch beschränkt.

1. Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch unsere Mitarbeiter oder Beauftragte verursacht werden.

2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.

3. Eine eventuelle Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

4. Unsere Haftung entfällt bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung oder einer Verursachung von Schäden, sofern dafür eine Form höherer Gewalt verantwortlich ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus-sperrung und ähnliche Umstände gleich.

5. Die Haftung für Datenverlust durch uns muss ausdrücklich vereinbart werden. Bei Nichtvereinbarung ist jegliche Haftung für Datenverlust ausgeschlossen. Bei vereinbarter Haftung für Daten-verlust wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages, insbesondere bei der Erstellung von Software nach Vorgaben des Kunden, Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.